§ 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförderungsverbot einzuschränken. Eine Einschränkung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 55 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 11357/99
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 4630/00Zitiert von 1
- VG Köln, 01.02.2000 – 22 K 9332/98Zitiert von 5
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 5502/98
- VG Köln, 29.06.1999 – 22 K 6821/98
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 C 8.06
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 C 14.06
- BVerwG, 27.06.2007 – 6 C 9.06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.